| Schadenart |
Benötigte Versicherung
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| Baumschaden durch umgestürzte Bäume am eigenen Haus |
Wohngebäudeversicherung (auf Neuwertbasis), in der Regel erst
ab Windstärke 8 (über 61 Km/h).
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| Baumschaden durch umgestürzte Bäume am fremden Haus |
Wohngebäudeversicherung (auf Neuwertbasis),
in der Regel erst ab Windstärke 8. Wohngebäudeversicherung des Fremdhausbesitzers +
evtl. Regressforderungen an eigene Wohngebäudeversicherung, bspw. falls der Baum nachgewiesenermaßen
morsch war und nicht rechtzeitig gefällt wurde.
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| Abgedecktes Dach oder eingedrückte Fensterscheiben |
Wohngebäudeversicherung (auf Neuwertbasis), in der Regel ab Windstärke 8. |
| Vollgelaufener Keller durch Sturmauswirkungen |
Wohngebäudeversicherung (auf Neuwertbasis), allerdings nur bei Mitversicherung von
Elementarschäden.
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| Gebäudeschäden von noch im Bau befindlichen Gebäuden |
Bauleistungsversicherung
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| Sturmschäden an Wohnungseinrichtungen (bspw. Möbel, andere Einrichtungsgegenstände) |
Hausratversicherung
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| Regenwasserschäden (Wassereintritt) bei abgedecktem Dach
oder eingedrücktem Fenster |
Hausratversicherung
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| Zerborstene Scheiben (Notverglasung) |
Glasbruchversicherung
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| Verletzung von Passanten bspw. durch fallende Dachziegel oder Blumentöpfe |
Privathaftpflichtversicherung (PHV)
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| Beschädigtes Auto durch stürzende Bäume bzw. herunter stürzende Dachziegel, Äste etc.
nach Sturm (Windstärke 8) |
Teilkaskoversicherung (KFZ) Schäden sind auch
innerhalb Vollkasko versichert. Regulierungen in der Teilkasko haben kein Einfluss auf die SF-Klasse bei der
Vollkasko. Übrigens: Autofahrer die durch Sturm von der Fahrbahn abkommen und gegen einen Baum prallen oder wenn
es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug kommt, das zuvor bereits gegen einen umgestürzten Baum geprallt ist,
muss zur Absicherung eine Vollkaskoversicherung vorhanden sein. Eine Teilkaskoversicherung reicht nicht aus.
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| Unfallopfer durch Sturm |
Krankenversicherung (Krankenkasse) + evtl. Unfallversicherung
bei längerfristigen, bleibenden Schäden. Zusätzlich kann es bei Unfällen auf Arbeitswegen evtl. zu Leistungen aus
gesetzlicher Unfallversicherung und evtl. Berufsunfähigkeitsversicherung kommen. Dies gilt unabhängig davon, dass
bspw. ein Hausbesitzer wegen fallender Dachziegel haftbar ist, weil er die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat.
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