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Ablauf
In der Kapitallebensversicherung ist mit dem Ablauf die Entstehung des
Anspruchs auf die Versicherungsleistung, in der Risikolebensversicherung
und in der Schadenversicherung das Ende der Gefahrtragung und der
Beitragszahlungspflicht verbunden.
Abbruchkosten
Begriff der Sachversicherung. Aufwendungen nach einem Versicherungsfall
für das Abbrechen stehen gebliebener versicherter Gebäudefragmente und
Einrichtungsteile, für den Abtransport des Schutts und für dessen
Ablagern, Entsorgen oder Vernichten.
Abschlussvollmacht
Der Versicherungsvertreter ist durch das Versicherungsunternehmen dazu
berechtigt, die Versicherungsverträge nicht nur zu vermitteln, sondern
auch im Namen des Versicherungsunternehmens abzuschließen. Häufiger
wird nur eine eingeschränkte Vollmacht vergeben, bei der dem
Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckungszusage erteilt wird.
Abtretung
Vertraglich geregelte Übertragung einer Forderung (oder eines Rechts)
von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger.
Die Abtretung ist eine Übertragung der Rechte und Ansprüche aus der
Versicherung vom Versicherungsnehmer auf einen Dritten (z.B. einer Bank
zur Absicherung eines Kredites). Die Rechte können ganz oder teilweise
(z.B. ohne Einschluss der Überschussbeteiligung) übertragen werden.
Eine Zustimmung des Versicherungsunternehmens ist nicht erforderlich.
Die Abtretung kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen natürlich
erst wirksam werden, wenn sie ihm auch zugegangen ist. Die Wirkungen
einer Abtretung sind beträchtlich. Sie umfassen in aller Regel das
Recht auf Kündigung und die Auszahlung der Versicherungsleistung an den
Dritten (auch Zessionar genannt).
Die Abtretung der Versicherungsforderung ist durch allgemeine
Vorschriften und Bestimmungen des Versicherungsrechts (z.B. § 15 VVG
und in den AVB enthaltene Anzeigepflichten) beschränkt.
Abgekürzte Lebensversicherung
Lebensversicherungsvertrag bei dem die Gefahrtragung oder die
Beitragszahlung vor dem Tod der Gefahrenperson(en) endet. Die abgekürzte
Lebensversicherung wird auch als Lebensversicherung mit abgekürzter
Beitragszahlungspflicht bezeichnet
Ablauf
Im Allgemeinen ist damit die Beendigung des Versicherungsvertrages
gemeint. In der Lebensversicherung ist mit dem Ablauf in der
Erlebensversicherung die Entstehung des Anspruchs auf die
Versicherungsleistung, in der Risikolebensversicherung das Ende der
Gefahrtragung und der Beitragszahlungspflicht verbunden. In der reinen
Todesfallversicherung gibt es einen Ablauf der Beitragszahlungspflicht
Ablehnung
Der Antrag eines Versicherungsinteressenten wird zurückgewiesen, was
zur Folge hat, dass der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt.
Rechtlich ist auch eine verspätete Annahme oder eine Annahme mit Änderungen
eine Ablehnung.
Abschlusskosten
Kosten des Versicherungsunternehmens, die anlässlich des Abschlusses
neuer Versicherungsverträge entstehen.
Abwässerschäden
Begriff der Haftpflichtversicherung. Unter Abwasser versteht man in
seiner Brauchbarkeit gemindertes und deshalb abgeleitetes Wasser.
Sachschäden durch Abwässer sind nach den AVB vom Versicherungsschutz
der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. In der Privathaftpflicht
sind jedoch Sachschäden durch häusliche Abwässer beitragsfrei
mitversichert. Für Sachschäden durch industrielle und gewerbliche Abwässer
ist eine besondere Umwelthaftpflichtversicherung erforderlich.
Agio
Regelmäßig in Prozent ausgedrückte Differenz zwischen dem Nennwert
eines Wertpapiers und dem tatsächlich zu zahlenden höheren Kurs
(Preis). Das Agio muß bei der Aktienemission vollständig der Kapitalrücklage
zugeführt werden.
Aktie
Verbrieftes Anteilsrecht (wirtschaftliches Miteigentum) an einer AG. Die
Aktie muß nach dem Aktiengesetz auf einen Nennbetrag in DM lauten.
Aktiengesellschaft
Die Versicherungsaktiengesellschaft ist ein Kapitalverein nach
besonderer Struktur nach dem Aktiengesetz und unterliegt besonderen
Regeln des VAG. Sie bedarf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und
unterliegt der Staatsaufsicht. Das Grundkapital wird häufiger nicht
voll, sondern nur zu einem Bruchteil (mind. zu einem Viertel) eingezahlt
und hat weit überwiegend Garantiefunktion.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) von 1976 sind AGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)
der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt".
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
AVB sind Bedingungen, die dazu bestimmt sind, in eine unbegrenzte Anzahl
gleicher Versicherungsverträge als Bestandteil aufgenommen zu werden
Allfinanz
Vor allem in der Werbung angewandte Sammelbezeichnung für
unterschiedliche Kombination von Bank-, Bauspar-, Kapitalanlage- und
Versicherungsprodukten durch Kooperation von Banken, Sparkassen,
Bausparkassen und anderen Finanzinstitutionen.
Allmählichkeitsschaden
Begriff der Haftpflichtversicherung. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die nicht durch spontane,
sondern durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen,
Rauch, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen entstehen.
Altersruhegeld
Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird in der Regel mit
der Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.
Altersversicherung
Vorsorge für das Alter durch Rentenversicherungen, Fondspolicen oder
Kapitalversicherungen
Annahme
Die Antragsannahme durch das Versicherungsunternehmen erfolgt entweder
ausdrücklich durch eine gesonderte Annahmeerklärung oder durch Übersendung
des Versicherungsscheins. Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang
der Annahmeerklärung zustande.
Annahmepflicht
Verpflichtung des Versicherers, bestimmte Versicherungsanträge
anzunehmen und bestimmte Risiken zu tragen. Auch Kontrahierungszwang
genannt. Annahmezwang besteht häufig dort, wo auch eine
Versicherungspflicht besteht. In der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht im Rahmen des
Pflichtversicherungsgesetzes grundsätzlich Annahmezwang. Ausnahmen vom
Annahmezwang sind im Pflichtversicherungsgesetz geregelt.
Anzeigepflicht:
Hier handelt es sich um
a. eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers . Dieser
muss die im Vertrag gestellten Fragen korrekt beantworten
b. die Pflicht des Versicherungsnehmer alle Veränderungen des Risikos
anzuzeigen.
c. die Anzeige des Schadenfalles.
d. die Veränderungsanzeige bei Eigentumswechsel.
Anpassungsklausel
Die Anpassungsklausel kann nach Einführung des neuen Tarifwerks
(10.06.87) nicht mehr abgeschlossen werden.
Sofern der Kunde eine Lebensversicherung nach dem alten Tarifwerk
abgeschlossen hat, bei der zwar eine Dynamik möglich war, aber keine
automatische Anpassung beantragt wurde, gilt - ohne besondere Einverständniserklärung
- die Anpassungsklausel auch heute noch.
Will der Kunde die Dynamisierung durchführen, muß er aber - anders als
bei der automatischen Anpassung - selbst tätig werden. Er muß seinen
Wunsch schriftlich beim Versicherungsunternehmen äußern. Dieser Erhöhungsantrag
ist spätestens drei Monate nach Beginn des Versicherungsjahres zu
stellen.
Antrag
Er ist die wesentliche Grundlage des Versicherungsvertrages.
Mit ihm äußert der Kunde den Wunsch, eine Versicherung abzuschließen.
Er beantwortet die für den Versicherungsumfang und die Einschätzung
des Risikos notwendigen Fragen und unterschreibt ihn.
Arbeitslosenversicherung
1. Pflichtversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit unselbständiger
Arbeitnehmer. Die Beiträge werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je
zur Hälfte getragen. Schwerpunkt der Leistungen der Arbeitsförderung
ist das Arbeitslosengeld. Weitere Leistungen sind unter anderem
Arbeitsberatung und -vermittlung sowie diverse Zuschüsse und Darlehen.
2. Eine private Arbeitslosenversicherung gestaltet als
Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte ist in
Deutschland immer wieder überlegt und versucht worden. Probleme bilden
das subjektive Risiko, die
zeitliche Häufung der Schäden und die zu bildenden Rückstellungen in
schadenarmen Perioden.
Arglistige Täuschung
Die Versicherungsgesellschaft kann ihre Annahmeerklärung wegen
arglistiger Täuschung bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht anfechten. Wirkung: Der Vertrag ist von Anfang an
nichtig.
Arztanordnungsklausel
Der Versicherer leistet auch, wenn die versicherte Person die
Anordnungen des Arztes nicht befolgt. Derartige Anordnungen können sich
auch auf Operationen beziehen. Deshalb besteht kein Zwang, Operationen
oder Heilbehandlungen durchführen zu lassen
Ausbildungsversicherung
Form der Kapitalversicherung, bei der die vereinbarte Versicherungssumme
zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgezahlt wird (Beginn des Studiums
oder Ausbildung). Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Gefahrperson
ist ein Elternteil , bezugsberechtigt ist das Kind, dessen Studium
gesichert werden soll. Stirbt die Gefahrperson, läuft die Versicherung
beitragsfrei weiter. Stirbt das begünstigte Kind, kann ein anderer
Bezugsberechtigter eingesetzt werden.
Ausfalldeckung
Für den Fall, das Sie von einem Dritten geschädigt werden und dieser
über keine eigene Privathaftpflicht verfügt oder den von ihm
verursachten Schaden nicht anderweitig begleichen kann, bleiben Sie als
Geschädigter auf Ihren Ansprüchen sitzen.
Durch eine prämienerhöhende Ausfalldeckung im Rahmen Ihrer
Privathaftpflicht können Sie sich gegen dieses mögliche finanzielle
Risiko absichern.
Für den Fall das Ihr Schädiger über keine finanziellen Mittel verfügt
werden Ihre Ansprüche durch Ihre eigene Privathaftpflicht beglichen.
Auskunftspflicht
Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der
Versicherungsgesellschaft im Schadenfall jede Auskunft zu erteilen, die
diese für erforderlich hält, um den Umfang der Leistungspflicht
festzustellen.
Assekuranz
Kommt aus dem Lateinischen und bedeutet ganz einfach Versicherung.
Aussteuerversicherung
Form der Lebensversicherung. Dadurch werden Mittel zur Beschaffung der
Aussteuer bereitgestellt. Die Versicherungssumme wird bei Heirat fällig,
spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Versicherungsnehmer,
Beitragszahler und Gefahrperson ist ein Elternteil. Bezugsberechtigt ist
das Kind, dessen Aussteuer gesichert werden soll. Stirbt der Versorger,
so endet die Beitragszahlung. Stirbt das begünstigte Kind, kann ein
anderer Bezugsberechtigter eingesetzt werden. Die Aussteuerversicherung
kann inzwischen auch für Söhne angeboten werden, diese wird dann als
Heiratsversicherung bezeichnet.
Außenversicherung
Kommt zum Zuge, wenn Sie Sachen vorübergehend aus der Wohnung
entfernen. In räumlicher Hinsicht gilt diese auf die geographischen
Grenzen Europas beschränkt.
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