Versicherungs-ABC
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Ablauf
In der Kapitallebensversicherung ist mit dem Ablauf die Entstehung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, in der Risikolebensversicherung und in der Schadenversicherung das Ende der Gefahrtragung und der Beitragszahlungspflicht verbunden.

Abbruchkosten
Begriff der Sachversicherung. Aufwendungen nach einem Versicherungsfall für das Abbrechen stehen gebliebener versicherter Gebäudefragmente und Einrichtungsteile, für den Abtransport des Schutts und für dessen Ablagern, Entsorgen oder Vernichten.

Abschlussvollmacht
Der Versicherungsvertreter ist durch das Versicherungsunternehmen dazu berechtigt, die Versicherungsverträge nicht nur zu vermitteln, sondern auch im Namen des Versicherungsunternehmens abzuschließen. Häufiger wird nur eine eingeschränkte Vollmacht vergeben, bei der dem Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckungszusage erteilt wird.

Abtretung
Vertraglich geregelte Übertragung einer Forderung (oder eines Rechts) von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger.
Die Abtretung ist eine Übertragung der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung vom Versicherungsnehmer auf einen Dritten (z.B. einer Bank zur Absicherung eines Kredites). Die Rechte können ganz oder teilweise (z.B. ohne Einschluss der Überschussbeteiligung) übertragen werden. Eine Zustimmung des Versicherungsunternehmens ist nicht erforderlich. Die Abtretung kann gegenüber dem Versicherungsunternehmen natürlich erst wirksam werden, wenn sie ihm auch zugegangen ist. Die Wirkungen einer Abtretung sind beträchtlich. Sie umfassen in aller Regel das Recht auf Kündigung und die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Dritten (auch Zessionar genannt).
Die Abtretung der Versicherungsforderung ist durch allgemeine Vorschriften und Bestimmungen des Versicherungsrechts (z.B. § 15 VVG und in den AVB enthaltene Anzeigepflichten) beschränkt.

Abgekürzte Lebensversicherung
Lebensversicherungsvertrag bei dem die Gefahrtragung oder die Beitragszahlung vor dem Tod der Gefahrenperson(en) endet. Die abgekürzte Lebensversicherung wird auch als Lebensversicherung mit abgekürzter Beitragszahlungspflicht bezeichnet

Ablauf
Im Allgemeinen ist damit die Beendigung des Versicherungsvertrages gemeint. In der Lebensversicherung ist mit dem Ablauf in der Erlebensversicherung die Entstehung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, in der Risikolebensversicherung das Ende der Gefahrtragung und der Beitragszahlungspflicht verbunden. In der reinen Todesfallversicherung gibt es einen Ablauf der Beitragszahlungspflicht

Ablehnung
Der Antrag eines Versicherungsinteressenten wird zurückgewiesen, was zur Folge hat, dass der Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. Rechtlich ist auch eine verspätete Annahme oder eine Annahme mit Änderungen eine Ablehnung.

Abschlusskosten
Kosten des Versicherungsunternehmens, die anlässlich des Abschlusses neuer Versicherungsverträge entstehen.

Abwässerschäden
Begriff der Haftpflichtversicherung. Unter Abwasser versteht man in seiner Brauchbarkeit gemindertes und deshalb abgeleitetes Wasser. Sachschäden durch Abwässer sind nach den AVB vom Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. In der Privathaftpflicht sind jedoch Sachschäden durch häusliche Abwässer beitragsfrei mitversichert. Für Sachschäden durch industrielle und gewerbliche Abwässer ist eine besondere Umwelthaftpflichtversicherung erforderlich.

Agio
Regelmäßig in Prozent ausgedrückte Differenz zwischen dem Nennwert eines Wertpapiers und dem tatsächlich zu zahlenden höheren Kurs (Preis). Das Agio muß bei der Aktienemission vollständig der Kapitalrücklage zugeführt werden.

Aktie
Verbrieftes Anteilsrecht (wirtschaftliches Miteigentum) an einer AG. Die Aktie muß nach dem Aktiengesetz auf einen Nennbetrag in DM lauten.

Aktiengesellschaft
Die Versicherungsaktiengesellschaft ist ein Kapitalverein nach besonderer Struktur nach dem Aktiengesetz und unterliegt besonderen Regeln des VAG. Sie bedarf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und unterliegt der Staatsaufsicht. Das Grundkapital wird häufiger nicht voll, sondern nur zu einem Bruchteil (mind. zu einem Viertel) eingezahlt und hat weit überwiegend Garantiefunktion.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 1976 sind AGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt".

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
AVB sind Bedingungen, die dazu bestimmt sind, in eine unbegrenzte Anzahl gleicher Versicherungsverträge als Bestandteil aufgenommen zu werden

Allfinanz
Vor allem in der Werbung angewandte Sammelbezeichnung für unterschiedliche Kombination von Bank-, Bauspar-, Kapitalanlage- und Versicherungsprodukten durch Kooperation von Banken, Sparkassen, Bausparkassen und anderen Finanzinstitutionen.

Allmählichkeitsschaden
Begriff der Haftpflichtversicherung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die nicht durch spontane, sondern durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Rauch, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen entstehen.

Altersruhegeld
Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird in der Regel mit der Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.

Altersversicherung
Vorsorge für das Alter durch Rentenversicherungen, Fondspolicen oder Kapitalversicherungen

Annahme
Die Antragsannahme durch das Versicherungsunternehmen erfolgt entweder ausdrücklich durch eine gesonderte Annahmeerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheins. Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung zustande.

Annahmepflicht
Verpflichtung des Versicherers, bestimmte Versicherungsanträge anzunehmen und bestimmte Risiken zu tragen. Auch Kontrahierungszwang genannt. Annahmezwang besteht häufig dort, wo auch eine Versicherungspflicht besteht. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes grundsätzlich Annahmezwang. Ausnahmen vom Annahmezwang sind im Pflichtversicherungsgesetz geregelt.

Anzeigepflicht:
Hier handelt es sich um
a. eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers . Dieser muss die im Vertrag gestellten Fragen korrekt beantworten
b. die Pflicht des Versicherungsnehmer alle Veränderungen des Risikos anzuzeigen.
c. die Anzeige des Schadenfalles.
d. die Veränderungsanzeige bei Eigentumswechsel.

Anpassungsklausel
Die Anpassungsklausel kann nach Einführung des neuen Tarifwerks (10.06.87) nicht mehr abgeschlossen werden.
Sofern der Kunde eine Lebensversicherung nach dem alten Tarifwerk abgeschlossen hat, bei der zwar eine Dynamik möglich war, aber keine automatische Anpassung beantragt wurde, gilt - ohne besondere Einverständniserklärung - die Anpassungsklausel auch heute noch.
Will der Kunde die Dynamisierung durchführen, muß er aber - anders als bei der automatischen Anpassung - selbst tätig werden. Er muß seinen Wunsch schriftlich beim Versicherungsunternehmen äußern. Dieser Erhöhungsantrag ist spätestens drei Monate nach Beginn des Versicherungsjahres zu stellen.

Antrag
Er ist die wesentliche Grundlage des Versicherungsvertrages.
Mit ihm äußert der Kunde den Wunsch, eine Versicherung abzuschließen. Er beantwortet die für den Versicherungsumfang und die Einschätzung des Risikos notwendigen Fragen und unterschreibt ihn.

Arbeitslosenversicherung
1. Pflichtversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit unselbständiger Arbeitnehmer. Die Beiträge werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Schwerpunkt der Leistungen der Arbeitsförderung ist das Arbeitslosengeld. Weitere Leistungen sind unter anderem Arbeitsberatung und -vermittlung sowie diverse Zuschüsse und Darlehen.
2. Eine private Arbeitslosenversicherung gestaltet als Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte ist in
Deutschland immer wieder überlegt und versucht worden. Probleme bilden das subjektive Risiko, die
zeitliche Häufung der Schäden und die zu bildenden Rückstellungen in schadenarmen Perioden.

Arglistige Täuschung
Die Versicherungsgesellschaft kann ihre Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht anfechten. Wirkung: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig.

Arztanordnungsklausel
Der Versicherer leistet auch, wenn die versicherte Person die Anordnungen des Arztes nicht befolgt. Derartige Anordnungen können sich auch auf Operationen beziehen. Deshalb besteht kein Zwang, Operationen oder Heilbehandlungen durchführen zu lassen

Ausbildungsversicherung
Form der Kapitalversicherung, bei der die vereinbarte Versicherungssumme zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgezahlt wird (Beginn des Studiums oder Ausbildung). Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Gefahrperson ist ein Elternteil , bezugsberechtigt ist das Kind, dessen Studium gesichert werden soll. Stirbt die Gefahrperson, läuft die Versicherung beitragsfrei weiter. Stirbt das begünstigte Kind, kann ein anderer Bezugsberechtigter eingesetzt werden.

Ausfalldeckung
Für den Fall, das Sie von einem Dritten geschädigt werden und dieser über keine eigene Privathaftpflicht verfügt oder den von ihm verursachten Schaden nicht anderweitig begleichen kann, bleiben Sie als Geschädigter auf Ihren Ansprüchen sitzen.
Durch eine prämienerhöhende Ausfalldeckung im Rahmen Ihrer Privathaftpflicht können Sie sich gegen dieses mögliche finanzielle Risiko absichern.
Für den Fall das Ihr Schädiger über keine finanziellen Mittel verfügt werden Ihre Ansprüche durch Ihre eigene Privathaftpflicht beglichen.

Auskunftspflicht
Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft im Schadenfall jede Auskunft zu erteilen, die diese für erforderlich hält, um den Umfang der Leistungspflicht festzustellen.

Assekuranz
Kommt aus dem Lateinischen und bedeutet ganz einfach Versicherung.

Aussteuerversicherung
Form der Lebensversicherung. Dadurch werden Mittel zur Beschaffung der Aussteuer bereitgestellt. Die Versicherungssumme wird bei Heirat fällig, spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Gefahrperson ist ein Elternteil. Bezugsberechtigt ist das Kind, dessen Aussteuer gesichert werden soll. Stirbt der Versorger, so endet die Beitragszahlung. Stirbt das begünstigte Kind, kann ein anderer Bezugsberechtigter eingesetzt werden. Die Aussteuerversicherung kann inzwischen auch für Söhne angeboten werden, diese wird dann als Heiratsversicherung bezeichnet.

Außenversicherung
Kommt zum Zuge, wenn Sie Sachen vorübergehend aus der Wohnung entfernen. In räumlicher Hinsicht gilt diese auf die geographischen Grenzen Europas beschränkt.

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